Satzung des Vereins

Stand 28.02.2008

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • (1) Der Verein führt den Namen „Förderer der Kirchenmusik St. Nikolaus Neuried“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuried, Lkr. München.
  • (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  • (1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die kirchenmusikalischen Belange der Pfarrei St. Nikolaus Neuried finanziell und ideell zu unterstützen. Der Verein wird hierzu als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an die Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Nikolaus Neuried zweckgebunden für die Förderung kirchenmusikalischer Zwecke weiter.Darüber hinaus verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Kunst und Kultur.
  • (2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:
    • durch die Förderung der Beschaffung und der Unterhaltung einer Pfeifenorgel für die neue Pfarrkirche am Maxhofweg
    • durch die Förderung der Unterhaltung des Orgelpositivums
    • durch die Förderung der Beschaffung und der Unterhaltung anderer Musikinstrumente und von Aufnahme-, Verstärkungs- und Wiedergabetechnik
    • durch die Förderung der Unterhaltung der Orgel in Alt-St. Nikolaus
    • durch die Veranstaltung bzw. Förderung von Konzerten und Auftritten
    • durch die Unterstützung des Kirchenchores, des Jugendchores und anderer musikalischer Gruppierungen der Pfarrei St. Nikolaus Neuried.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins (§ 2) anschließt.
  • (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • (3) Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach Kräften fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins abträglich ist. Sie sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
  • (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen entsprechend mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • (5) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausgesprochen werden.
  • (6) Vereinsmitglieder, die in grober Weise gegen die Bestimmungen des Abs. (3) verstoßen, können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
§ 5 Mittel des Vereins
  • (1) Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht:
    • durch die Beiträge der Mitglieder
    • durch Spenden
    • durch Einnahmen aus Veranstaltungen
    • durch Zuschüsse Dritter
    • durch sonstige Einnahmen.
  • (2) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen.
§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
  • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, lädt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung vorschlagen.
  • (2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  • (3) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  • (5) Das Stimmrecht kann nicht auf einen Vertreter übertragen werden.
  • (6) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung bestimmt ein anderes Stimmenverhältnis. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • (7) Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
  • (8) Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Vereinsmitglied sein müssen aber nicht Vorstandsmitglied sein dürfen
    • die Entlastung des Kassenwartes
    • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    • die Änderung der Satzung
    • die Auflösung des Vereins
  • (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
  • (1) Den Vorstand bilden
  • als gewählte Mitglieder
    • der Vorsitzende
    • der Stellvertretende Vorsitzende
    • der Kassenwart
    • der Schriftführer
    • zwei Beisitzer
  • als berufenes Mitglied
    • der Kirchenmusiker der Pfarrei St. Nikolaus Neuried
  • (2) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf seiner Wahlperiode oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  • (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird im Außenverhältnis vom Vorsitzenden und vom Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertretende Vorsitzende nur dann handelt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  • (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • (5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Zu den Sitzungen wird schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen.
  • (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  • (7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • (8) Über die Beschlüsse der Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
  • (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Nikolaus Neuried. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins (§ 2) zu verwenden.

Neuried, den 28. Februar 2008

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